Familienrecht

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Aktuelle familienrechtliche Entscheidungen:

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Aktuelle Gesetzesänderung zum gemeinsamen Sorgerecht:

Seit dem 19.05.2013 erhalten ledige Väter leichteren Zugang zum Sorgerecht. Hier können Sie erfahren, welche Auswirkungen das neue Gesetz rund um die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern im Vergleich zur Übergangslösung des Bundesverfassungsgerichts hat:

1. Gemeinsames Sorgerecht ohne Zustimmung der Mutter

Nach der Neuregelung des § 1626 a BGB durch die Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 ist auch ohne die Zustimmung der Mutter die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Familiengericht möglich. Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vaters die elterliche Sorge oder einen Teil derselben beiden Eltern gemeinsam, wenn und soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung). Während nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts die Gerichte die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateten Eltern zugesprochen haben, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten diente, ist nach der Neuregelung des § 1626 a Abs. 2 BGB i.d.F. vom 16.04.2013 keine positive Feststellung mehr erforderlich. Es wird nun nur noch ( negativ ) geprüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

2. Neues Leitbild bei elterlicher Sorge

Das neue Sorgerecht unterstellt mit der Rechtsprechung des BVerfG, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich am besten den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht (amtl. Begründung, BT-Drucks. 17/11048 unter Hinweis auf BVerfGE 107, 150, 155). Damit findet sich ein neues Leitbild bei der elterlichen Sorge nun auch im Gesetz wieder. Bei der Prüfung, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, kann auf die Rechtsprechung zu § 1671 BGB zurückgegriffen werden. Zwar ist gem. § 1671 BGB die elterliche Sorge einem Elternteil noch allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten dient ( positive Kindeswohlprüfung). In beiden Fallkonstellationen ist aber besonders darauf abzustellen, welche Auswirkung die Entscheidung für das betroffene Kind hat. Das Verfahren rund um die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist in § 155 a FamFG geregelt. Die Entscheidung soll beschleunigt ergehen. § 155 a Abs. 3 FamFG sieht deshalb ein schriftliches Verfahren vor. Stellt der Vater einen Antrag auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so stellt das Familiengericht den Antrag der Mutter zur Stellungnahme zu; die Stellungnahmefrist endet gem. § 155 a Abs. 2 Satz 2 FamFG frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes. Abweichend von dem sonstigen Verfahren beim Sorgerecht ist eine gerichtliche Entscheidung ohne persönliche Anhörung der Eltern und ohne Anhörung des Jugendamtes vorgesehen. Nur wenn dem Gericht durch den Vortrag des Kindesvaters oder die schriftliche Stellungnahme der Mutter oder auf sonstige Weise Gründe bekannt werden, die dem Kindeswohl entgegenstehen könnten, setzt das Gericht binnen eines Monats einen Erörterungstermin an. Es handelt sich allerdings um eine Soll-Regelung, so dass abzuwarten bleibt, wie diese von der Rechtsprechung umgesetzt werden wird. Sofern das Gericht einen Erörterungstermin ansetzt, wird außer den Eltern auch das Jugendamt angehört. Es gilt gem. § 155 FamFG dann der Beschleunigungsgrundsatz; eine Terminsverlegung ist auf den Antrag eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten nur aus zwingenden Gründen zulässig, die glaubhaft zu machen sind.

Vereinfachte Geltendmachung von Trennungsunterhalt

Sie erhalten den vereinbarten Trennungsunterhalt plötzlich nicht mehr ? Dann kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden, die nach der Konzeption des FamFG als ein von der Hauptsache unabhängiges Verfahren ausgestaltet ist. Sie hat den Charakter eines vereinfachten, beschleunigten Verfahrens erhalten. Nach § 49 Abs. 1 FamFG ist eigentlich ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich. In Unterhaltssachen, worunter auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB fällt, ist jedoch ein dringendes Bedürfnis nach § 246 Abs. 1 FamFG gerade nicht erforderlich, sondern ledig- lich ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine rasche gerichtliche Entscheidung, wobei Unterhalt zeitlich unbegrenzt gefordert werden kann. Somit kann bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Nach § 246 Abs. 2 FamFG ist im Regelfall die mündliche Verhandlung vorgesehen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhaltes oder für eine gütliche Beilegung des Streits geboten erscheint, es sei denn – so die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, 260) – es handelt sich um besonders eilbedürftige Angelegenheiten oder einfach gelagerte Fälle.

Somit wird das zuständige Familiengericht aufgrund des Verfahrensgrundsatzes des rechtlichen Gehörs der Gegenseite vor einer Entscheidung, ob mündlich verhandelt werden soll oder nicht, in jedem Fall die Gelegenheit geben (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 FamFG), sich zu der beantragten einstweiligen Anordnung zu äußern. Das Familiengericht wird bei Unterhaltssachen die Gegenseite in einer angemessenen Frist von zwei Wochen anhören. Wenn sich die Gegenseite nicht äußern sollte und sich aufgrund des schlüssigen Vortrags der Antragstellerin unzweifelhaft ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ergibt (keine Erwerbsobliegenheit, keine Verwirkungsgründe), wird die einstweilige Anordnung in der Regel erlassen werden. Die einstweilige Anordnung ist eine Endentscheidung, allerdings gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf Antrag abänderbar (keine materielle Rechtskraft, nur formell, vgl. Götsche/Viefhues, ZFE 2009, 124, 127). Eine Beschwerdemöglichkeit besteht gem. § 57 Satz 1 FamFG nicht. Diese bleibt solange wirksam, bis eine anderweitige Regelung in Kraft tritt (§ 56 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FamFG).
Aufgrund der formellen Rechtskraft kann der Titel nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG unmittel- bar nach Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist, sofort vollstreckt werden, §§ 86 Abs. 2, 40 Abs. 1 FamFG. Eine gesonderte Vollstreckbarkeitserklärung ist damit entbehrlich. Eine Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten nach § 53 Abs. 2 FamFG wird dagegen nicht in Betracht kommen. Nach § 53 Abs.1 FamFG ist eine Vollstreckungsklausel nicht erforderlich. Die Vollstreckung erfolgt gem. § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 750 ff. ZPO.
Da wegen einer Geldforderung vollstreckt werden soll, kann die Lohn – bzw. Konto- pfändung unproblematisch gem. § 828 Abs. 1 ZPO erfolgen. Zuständig ist das Voll- streckungsgericht (Amtsgericht) am Sitz des Schuldners (§ 828 Abs. 2 ZPO).
Ersatzansprüche des Unterhaltsschuldners wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten einstweiligen Anordnung sind ausgeschlossen, da Unterhaltsforderungen nicht von § 119 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 945 ZPO erfasst werden.

Sofern der Unterhaltsschuldner rechtzeitig keine sachlich berechtigten Einwendungen erhebt, erlässt das Familiengericht nach Anhörung die begehrte einstweilige Anordnung., die nach Bekanntgabe sofort vollstreckbar ist. Sodann sollte ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (nebst Verbot des Drittschuldners, an den Schuldner zu leisten, § 829 Abs. 1 ZPO) entsprechend den gängigen Mustern (vgl. § 829 Abs. 4 ZPO) beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners erwirkt werden.

 

Ausnutzung von familienrechtlichen, erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Heiraten ist eigentlich eine schöne Sache. Leider ist der Bund fürs Leben nicht immer mit Zugewinn, sondern zum Teil mit erheblichen „Zuverlusten“ verbunden. Niemand ist vor dem Ausbruch eines „Rosenkrieges“ gefeit. Unangenehme Folgen allerdings lassen sich durch geschickte Ausnutzung von familienrechtlichen, erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wenn nicht vollständig verhindern, so doch spürbar abmildern. Von folgenden Halbwahrheiten müssen sich die Beteiligten verabschieden:

1. Die Ehe als Steuersparmodell

Das Ehegattensplitting ist noch geltendes Recht. Die Reform hin zu einem Familien- Splitting wird bereits diskutiert. Nicht einsehbar soll sein, warum kinderlose Ehepaare in gleicher Weise steuerlich profitieren sollen wie Eltern, die Kinder in die Welt setzen und eine ganz andere ( fremdnützige ) soziale Verantwortung für den Fortbestand der Gesellschaft übernehmen. Bis zu einer möglichen Änderung des Einkommen-steuergesetzes, werden sich aber noch viele Heiratswillige zu einer sog. „Silvester-Hochzeit“ zusammenfinden, obwohl Sylvester ein gesetzlicher Feiertag und ein dienstbereiter Standesbeamter nur schwer zu finden ist. Das Ehegattensplitting gilt nämlich rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr. Ein lohnenswertes Steuersparmodell ist das Splitting jedoch nicht in jedem Fall. Vom Splittingtarif profitieren nämlich vor allem die Eheleute, deren Einkommen betragsmäßig stark voneinander abweichen.

Durch das Splitting wird unterstellt, dass beide Partner denselben Beitrag zum gemeinsamen Einkommen leisten. Für zusammen veranlagte Einkommensteuerpflichtige fällt der anzuwendende Progressionssatz dadurch erheblich geringer aus, als bei einer getrennten Veranlagung beider Einkommen. Das Steuersparmodell funktioniert jedoch nur, wenn es entweder nur einen Verdiener gibt oder die Einkommen der beiden Partner sehr stark voneinander abweichen Eheleute die in etwa gleich verdienen, profitieren nicht vom Ehegattensplitting.

2. Das gesetzliche Güterrecht

Nicht zutreffend ist die weit verbreitete Ansicht, dass das Vermögen beider Partner nach der Eheschließung zu einem gemeinsamen Vermögen zusammengeführt wird. Wer heiratet, ohne eine besondere Vereinbarung zu treffen, befindet sich automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet aber nicht, dass die Eheleute nun alles miteinander teilen müssen. Im Gegenteil. Was die Partner mit in die Ehe bringen, bleibt ihr Alleineigentum. Der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ ist dabei irreführend. Streng genommen liegt ein Sonderfall der Gütertrennung vor, denn jeder bleibt grundsätzlich Alleineigentümer aller Werte, die er vor und während der Ehe allein erworben hat. Die beiden Vermögen bleiben getrennt.

Erst mit dem Ende der Ehe findet auf Antrag einer Partei im Rahmen des Zugewinnaus- gleiches eine Abrechnung der nach der Eheschließung erworbenen Vermögenswerte statt. Hat also einer der beiden Partner während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut als der andere, dann muss er ihm den hälftigen Unterschiedsbetrag auszahlen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen ist zwischenzeitlich den allgemeinen Verjährungsfristen angepasst. Die bisher geltende Regelung, dass die Zugewinnausgleichsforderung in 3 Jahren ab dem Tag der Kenntnis der Beendigung des Güterstands (=Rechtskraft der Ehescheidung) verjährt, ist aufgehoben. Zugewinnausgleichsansprüche verjähren damit in 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ende des Jahres, in dem die Ehescheidung rechtskräftig geworden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die Höchstdauer der Verjährung beträgt 10 Jahre.

Bei der Berechnung wird dabei zunächst das Anfangsvermögen der beiden Partner ermittelt. Darunter versteht man alle Werte, die der jeweilige Partner am Tag der Eheschließung bereits besaß. Erbschaften und Schenkungen von Dritten (also zum Beispiel den Eltern oder Schwiegereltern) werden auch nach Eheschließung dem jeweiligen Anfangsvermögen des allein erbenden oder allein beschenkten Ehepartners zugeschlagen. Hierdurch wird verhindert, dass der jeweils nicht bedachte Partner durch die Erbschaft / Schenkung zugunsten des anderen Partners über eine reduzierte Ausgleichsforderung ungerechtfertigt profitiert. Zudem wird das Anfangsvermögen um einen Inflationsausgleich bereinigt.

In einem zweiten Schritt wird das Endvermögen jedes Partners errechnet, und zwar zu dem Tag, an dem der Scheidungsantrag den anderen zugestellt worden ist. Dann wird Bilanz gezogen und der Zugewinn errechnet. Die eigentliche Ausgleichsforderung ergibt sich aus dem Vergleich der beiden Zugewinne: Wer während der Ehe weniger dazu  gewonnen hat, erhält die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten.

Die Zugewinngemeinschaft ist für viele Paare noch immer die gerechte Lösung. Spätestens wenn in Ehe Kinder hineingeboren werden, lässt es sich häufig nicht vermeiden, dass ein Partner zum Haupt- / Alleinverdiener wird, während der andere seine Berufstätigkeit zurückstellt und die Kinderbetreuung übernimmt.  Das durch unterschied- liche Erwerbsbiographien entstehende Vermögensungleichgewicht wird im Fall einer Scheidung durch den Zugewinnausgleich nivelliert. Auch bei Doppelverdiener-Ehen ist die Zugewinngemeinschaft durchaus gerecht. Arbeiten beide Partner weiter, wird die Differenz zwischen den beiden Zugewinnen naturgemäß geringer ausfallen, so dass die Ausgleichs- zahlung entsprechend sinkt. Endet die Ehe nicht durch eine Scheidung, sondern den Tod eines Ehegatten, erfolgt der Zugewinnausgleich durch eine pauschale steuerfreie Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.
Die Zugewinngemeinschaft ist keinesfalls mit der Gütergemeinschaft zu verwechseln. Letztere können die Eheleute nur in einem notariellen Ehevertrag vereinbaren. Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemein- schaftliches Vermögen beider Ehepartner.

3. Die Vor- und Nachteile der Gütertrennung

Gerade bei Selbstständigen und Unternehmern ist die Gütertrennung sehr beliebt, um eine gescheiterte Ehe unbürokratisch und ohne finanzielle Einbußen abzuwickeln. Sowohl während als auch nach Ende der Ehe findet kein Ausgleich des Zugewinns statt – jeder kann behalten, was ohnehin schon ihm gehört.

Diese Gestaltung hat allerdings auch Nachteile. Zum einen erfordert es einen erheblichen Aufwand, schon während der Ehe darauf zu achten, dass die jeweiligen Vermögenswerte dem jeweils richtigen Ehegatten zugewiesen werden. Zum anderen kann bei Bestehen einer sog. Ehegatteninnengesellschaft die Situation eintreten, dass der geschiedene Partner trotz Gütertrennung Zahlungsansprüche hat. Das ist vor allem der Fall, wenn einer der Partner jahrelang unentgeltlich im Betrieb des anderen mitgearbeitet hat und diesen durch eigene unternehmerische Tätigkeiten über die Jahre hinweg mit vorangetrieben hat. Die Rechtsprechung korrigiert über Treu und Glauben die mit der Gütertrennung einhergehenden Ungerechtigkeiten, weil unterstellt wird, dass die Partner allein durch ihr Verhalten – ganz ohne schriftlichen Vertrag – eine Gesellschaft gegründet haben, deren einziger Zweck darin bestand, das Familienvermögen zu mehren. Die logische Konsequenz: Kommt es zur Scheidung, endet auch die Gesellschaft. Der scheidende Partner muss ausgezahlt werden – im äußersten Fall mit der Hälfte des Unternehmenswerts. An die unternehmerische Tätigkeit sind allerdings relativ hohe Anforderungen gesetzt. Eine einfache Mitarbeit zum Beispiel als Bürokraft reicht wohl nicht aus.

Die Gütertrennung hat noch einen weiteren steuerlichen Nachteil. Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten erhält der überlebende Partner nicht ein Viertel des Vermögens steuerfrei als Zugewinn. Der Zweck der Gütertrennung ist es, den Zugewinnausgleich zu verhindern mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte seinen Anteil am Nachlass – abzüglich der Freibeträge – voll versteuern muss. Wer dennoch Gütertrennung vereinbaren will, sollte zusätzlich regeln, dass zumindest für den Fall des Todes der gesetzliche Güterstand beibehalten wird, und den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung ausschließen oder modifizieren.

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