Gebühren

Sie interessieren sich vorab für die Kosten der anwaltlichen Dienstleistung?

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist dazu auf folgendes hin:

Das sog. 2. KostRMoG 2013 ist zum 01.08.2013 in Kraft getreten. Die Neuregelung sieht unter anderem die Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren an die allgemeine Preisent- wicklung vor. Die anwaltlichen Wertgebühren wurden im Durchschnitt um etwa 12 % an- gehoben, die gesetzlichen Gebühren in Strafsachen steigen um ca.19 %. Darüber hinaus gibt es strukturelle Anpassungen. So wird beispielsweise eine zusätzliche Gebühr für be- sonders umfangreiche Beweisaufnahmen eingeführt. Diese soll z.B. den im Baurecht oder im Medizinrecht tätigen Kollegen/innen zugute kommen.

Das Gebührensystem gewährleistet durch seine besondere, flexible Gestaltung in den meisten Fällen eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung für den Anwalt. Eine im Auftrag der BRAK durchgeführte Studie des renommierten Institutes der deutschen Wirtschaft in Köln kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geltenden Vergütungs- struktur die anwaltlichen Kosten besonders transparent im internationalen Vergleich sind.

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem RVG oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49 b BRAO und 3 a ff. RVG zu beachten.

In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Verein- barungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

Vergütungsvereinbarungen haben seit dem Inkrafttreten des RVG erheblich an Bedeutung gewonnen. Diese sind unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorschriften grundsätz- lich zulässig. Es sollte darauf geachtet werden, dass in jedem Einzelfall überlegt wird, welche Art von Vergütungsvereinbarung für den konkreten Fall am besten geeignet ist und welche Gebühr im konkreten Fall angemessen ist.

Das RVG besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsver- zeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände.

Im zivil-, verwaltungs-, und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die sogenannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegen- standswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.

Das anwaltliche Gebührenrecht ist durch die gesetzlich vorgesehenen weiten Gebühren- rahmen sehr flexibel. Es ist leistungsgerecht, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechts- anwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weite Gebührenrahmen berücksichtigt. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen. Diese Anlage ist zum 01.08.2013 wie folgt neu gefasst worden:

http://www.brak.de/w/files/05_zur_rechtspolitik/national/bgbl_s_118.pdf

Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG).Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechts- anwalts bei der Bemessung herangezogen werden. Soweit die Höhe der Gebühr streitig ist oder wird, hat ein zuständiges Gericht im Rechtsstreit über die Angemessenheit der Gebühr nach § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetz- lichen Gebühren mehr vorgesehen. Stattdessen legte der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hin- wirken soll. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt Gebühren nach den Vor- schriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Mandant Verbraucher, erhält der Anwalt für diese Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens € 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer sowie für das Erstberatungs- gespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens € 190,00 zzgl. Mehrwertsteuer.

Zu beachten ist, dass die Formvorschriften nach § 3 a Abs. 1 Satz 4 RVG für alle Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG nur eingeschränkt gelten. Folgende Varianten kommen beispielsweise als Vergütungsvereinbarungen in Betracht:

  • Vereinbarung des Gebührenrechts, z. B. für den Bereich der außergerichtlichen Beratung
  • Modifizierung des geltenden Gebührenrechts, z. B. durch die Vereinbarung eines Vielfachen der gesetzlichen Gebühren oder des mehrfachen Anfalls einer Gebühr
  • Vereinbarung des Gegenstandswertes, nach dem abgerechnet werden soll
  • Zeit- und Pauschalhonorarvereinbarungen

Vergütungsvereinbarungen bedürfen nach § 3 a Abs. 1 RVG der Textform. Sie müssen als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen, mit Ausnahme der Auftragserteilung, deutlich abgesetzt sein und dürfen nicht in der Vollmacht enthalten sein. Es ist ein Hinweis darauf zu enthalten, dass die geg- nerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostener- stattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.  Entspricht die Vergütungsvereinbarung nicht den Formvorschriften, kann der Rechtsanwalt nach § 4 b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Beim Inhalt ist zu beachten, dass eine höhere als die gesetzliche Vergütung grundsätzlich immer vereinbart werden kann. Grenzen sind hier Sittenwidrigkeit oder Unangemessenheit der Vergütungsverein- barungen. Die gesetzliche Vergütung darf jedoch in gerichtlichen Verfahren nicht unter- schritten werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung ist gem. § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 RVG nur für außergericht- liche Angelegenheiten und unter bestimmten Voraussetzungen für das gerichtliche Mahn- verfahren sowie für einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Dies ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Wird z. B. eine Zeitvergütung oder eine Pauschalvergütung vereinbart, ohne dass vorher klar ist, ob die gesetzlichen Gebühren möglicherweise höher ausfallen könnten, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass in die Vereinbarung ein Hinweis aufgenommen wird, dass min- destens die gesetzlichen Gebühren geschuldet werden. Sollte ein Gericht zu dem Ergeb- nis kommen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, bedeutet dies je- doch keineswegs, dass der Anwalt überhaupt keine Vergütung erhält. § 3 a Abs. 2 RVG sieht vor, dass eine unangemessen hohe Vergütung im Streitfall auf den angemesseen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden kann. Vor der Her- absetzung hat das Gericht nach § 3 a Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist grundsätzlich nicht gestattet.

§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.

Die Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot ist in § 4 a RVG geregelt.

§ 4a Abs. 1 RVG

Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Liegen diese Voraussetzungen vor, muss die Vereinbarung die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, enthalten. In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.